Die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz hat durch eine Interpretation der EnEV neue Wege bei der Sanierung von Gebäuden im Bestand eröffnet. Nach wie vor müssen Sanierungsmaßnahmen sorgfältig geplant werden – doch der Spielraum ist größer geworden.
Die EnEV 2014 ist am 01.05.2014 in Kraft getreten und gilt seit dem 01.01.2016 mit Verschärfungen. Sie enthält im Vergleich zur Vorgängerfassung, der EnEV 2009, geänderte Anwendungsbereiche an bestehende Außenwände (Anlage 3 Nummer 1).
Nachdem in 2009 bereits Innendämmungen und das Ausfachen von Fachwerkwänden herausgenommen wurden, ist in der aktuellen EnEV auch der Einbau von Dämmschichten entfallen.
Auf Anfrage des Fachverbandes der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg hat sich die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz mit der Auslegung der aktuellen Anwendungsbereiche beschäftigt. Mitgeteilt wurde, dass der Einbau von Dämmplatten eines WDVS nicht in den Geltungsbereich der Anlage 3 Nr. 1a („…Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen …“) fällt.
Nur wenn der Außenputz erneuert werden muss und ein WDVS nach Abnehmen des Altputzes montiert wird, muss die EnEV angewendet werden (Anlage 3 Nr. 1b EnEV).
Nach derzeitiger Auslegung der EnEV darf ein WDVS auf einen vorhandenen, intakten und tragfähigen Altputz ohne Einhaltung der EnEV-Vorgaben angebracht werden. Auch ein intakter Putz darf mit einer Armierungslag und Oberputz überarbeitet werden – eine Forderung zu dämmen gibt es nicht. Muss der Altputz jedoch abgenommen werden, weil er z.B. nicht tragfähig oder aus materialverträglicher Sicht überarbeitbar ist, müssen die EnEV-Vorgaben eingehalten werden. Die Anwendung der EnEV ist weiterhin nur erforderlich, wenn mehr als 10 % der gesamten Außenwandfläche überarbeitet werden sollen. Der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 muss natürlich weiterhin beachtet werden. Die energetische Qualität des Gebäudes darf sich nicht verschlechtern.
Daraus ergeben sich für die Beratung von Planern und Bauherren neue Möglichkeiten: Ein WDVS kann den baulichen Gegebenheiten sowie den energetischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend optimal geplant werden, ohne die häufig als überzogen und starr empfundenen Auflagen der EnEV zu erfüllen.
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